Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nicht auf die tatsächliche Auszahlung (wie damals vom Steueramt des Kantons Zürich beantragt) als massgebenden Realisationszeitpunkt abzustellen ist, sondern die steuerrechtliche Realisation mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung einhergehe (BGer 2C.245/2009 vom 20.10.2009). Das Bundesgericht erwog, dass soweit in diesem Zeitpunkt die Barauszahlungsgründe (wie die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge