In BGer 2C.245/2009 vom 20. Oktober 2009 hat das Bundesgericht ausführlich abgehandelt, wie es sich verhält, wenn eine Austrittsleistung einer Vorsorgeeinrichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nicht auf die tatsächliche Auszahlung (wie damals vom Steueramt des Kantons Zürich beantragt) als massgebenden Realisationszeitpunkt abzustellen ist, sondern die steuerrechtliche Realisation mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung einhergehe (BGer 2C.245/2009 vom 20.10.2009).