Im Zeitpunkt dieser Einkommensrealisation hat die Besteuerung zu erfolgen. Die Rekurrenten halten dafür, dass die Barauszahlung gestützt auf die von der N.________ gemeldete Fälligkeit in der Steuerperiode 2013 zu besteuern ist (Bst. D, vgl. die Meldung der N.________ in der Beilage 32 zu Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, Eintritt des versicherten Ereignisses "Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" am 1.9.2013). Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Auffassung, dass die Barauszahlung erst in der Steuerperiode 2014 im Zuge derer effektiven Auszahlung am 17. März 2014 realisiert worden sei und dementsprechend in der Steuerperiode 2014 versteuert werden muss (Bst. E).