4.2 Fraglich bleibt somit noch, ob die Barauszahlung im Rahmen der ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode pro 2013 oder derjenigen pro 2014 zu erfassen ist (E. 4). Zur Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts der Barauszahlung sind die allgemeinen steuerlichen Prinzipien heranzuziehen. Ein Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (BGer 2C.245/2009 vom 20.10.2009). Im Zeitpunkt dieser Einkommensrealisation hat die Besteuerung zu erfolgen.