Insofern bestand dort (mangels nachträglich neu entdeckter Tatsachen, vgl. E. 4.1.1) im Ergebnis keine Möglichkeit mehr, im Revisionsverfahren auf die Sonderveranlagungen zurückzukommen, um die Barauszahlung im ordentlichen Veranlagungsverfahren zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuern zu können (BGer 2C.200/2014 vom 4.6.2015, E. 2.5). In der hier vorliegenden Konstellation können die Sonderveranlagungen pro 2013 hingegen noch revidiert werden (E. 4.1.1), weshalb sie einer Besteuerung derselben Barauszahlung im ordentlichen Veranlagungsverfahren zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht entgegenstehen.