Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Dem BGer 2C.200/2014 vom 4. Juni 2015 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Steuerpflichtigen dort die Barauszahlung (aus einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung) im Rahmen der üblichen Steuererklärung pro 2009 deklarierten und nie behauptet hatten, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGer 2C.200/2014 vom 4.6.2015,