4.1.2 Die Rekurrenten verweisen in diesem Zusammenhang noch auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGer 2C.200/2014 vom 4.6.2015), in welchem die Aufrechnung der Barauszahlung im ordentlichen Verfahren für unzulässig erklärt wurde, nachdem die Barauszahlung bereits vorgängig (rechtskräftig) mit Sonderveranlagungen besteuert worden war (Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, S. 12). Die Steuerverwaltung merkt dazu an, dass dem Bundesgerichtsentscheid ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt und die Rekurrenten deshalb daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (Vernehmlassung vom 22.8.2018, S. 5). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.