4.1.1 Eine Revision bzw. eine Aufhebung der Sonderveranlagungen von Amtes wegen ist insbesondere möglich, soweit nachträglich erhebliche Tatsachen entdeckt werden und sich die Revision zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt (Art. 202 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG). Die erhebliche Tatsache (keine Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) wurde im Rahmen des Veranlagungsverfahrens pro 2014 (Eingang der Steuererklärung im Dezember 2015, vgl. pag. 35) und damit nach Erlass der Sonderveranlagungen am 16. Juli 2014 (vgl. Bst.