- 14 - 4.1 Betreffend die bereits rechtskräftigen Sonderveranlagungen pro 2013 ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine nachträgliche Besteuerung derselben Einkommen im ordentlichen Veranlagungsverfahren als zulässig erachtet, wenn eine Revision der entsprechenden Sonderveranlagungen bzw. die Aufhebung dieser Sonderveranlagungen in Aussicht gestellt werden kann (BGer 2C.156/2010 vom 7.6.2011, E. 3.2). Im vorliegenden Fall wurde eine entsprechende Revision nach Art. 202 Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG von der Steuerverwaltung mehrfach in Aussicht gestellt (vgl. Bst. C und Bst. E).