4. Zu klären bleibt, ob die Barauszahlung in der ordentlichen Veranlagung pro 2014 erfasst werden durfte. Diesbezüglich ist insbesondere den Vorbringen der Rekurrenten nachzugehen, ob auf Grund der Fälligkeit der Barauszahlung eine allfällige Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen im (bereits rechtskräftig abgeschlossenen) ordentlichen Veranlagungsverfahren pro 2013 und nicht im hier strittigen Veranlagungsverfahren pro 2014 hätte erfolgen müssen bzw. ob die bereits vorgenommenen Sonderveranlagungen pro 2013 einer Besteuerung derselben Barauszahlung im ordentlichen Veranlagungsverfahren generell entgegenstehen (Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, S. 12).