Soweit es die Steuerverwaltung folglich betreffend die Steuerperiode 2013 unterliess, vertieft abzuklären, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde oder nicht, so durfte sie die entsprechenden Abklärungen in der Steuerperiode 2014 jedenfalls erstmals vornehmen und zu einer anderen Einschätzung als in der Steuerperiode 2013 gelangen. Nicht zu beanstanden ist ausserdem die Tatsache, dass die Steuerverwaltung mangels offensichtlicher Ungereimtheiten in der Steuererklärung 2013 auf die Angaben der Rekurrenten vertraute (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 9 zu Art. 130 DBG) und deshalb nicht bereits in der Steuerperiode 2013 vertiefte Abklärungen zum Vor-