2017, N. 3a zu Art. 130 DBG). Soweit es die Steuerverwaltung folglich betreffend die Steuerperiode 2013 unterliess, vertieft abzuklären, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde oder nicht, so durfte sie die entsprechenden Abklärungen in der Steuerperiode 2014 jedenfalls erstmals vornehmen und zu einer anderen Einschätzung als in der Steuerperiode 2013 gelangen.