3.5.2 Die Akzeptanz der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. eines entsprechenden Verlusts (vgl. E. 3.5) in der rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2013 steht derweil einer anderen Einschätzung in der Steuerperiode 2014 nicht entgegen. Grundsätzlich darf die Steuerverwaltung in einer späteren Steuerperiode vertiefte Abklärungen vornehmen und von einer bisherigen Beurteilung abweichen, um eine gesetzmässige Besteuerung sicherzustellen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 3a