- 13 - Erwerbstätigkeit veranlagt hat. Dieser Widerspruch bleibt auszuräumen (vgl. nachfolgend E. 4.4). Das heisst aber nicht, dass der entsprechende Gewinn von CHF 6'273.-- (E. 3.3.6) nicht zu besteuern wäre. Die entsprechenden Einkünfte sind (mangels Planmässigkeit und Nachhaltigkeit, vgl. E. 3.4) nach Art. 19 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG wegen gelegentlicher Beschäftigung auf nichtarbeitsvertraglicher Grundlage steuerbar (vgl. dazu Peter Locher, a.a.O., N. 17 zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 33 zu Art. 16 DBG).