3.5.1 Es ist tatsächlich widersprüchlich, soweit sich die Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren zu Recht auf den Standpunkt stellt, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (E. 3.2), sie aber trotzdem in der Steuerperiode 2014 einen Gewinn aus selbstständiger