3.5 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Vorbringen der Rekurrenten nichts mehr zu ändern, wonach sich die Steuerverwaltung widerspreche, soweit sie in den Veranlagungsverfügungen pro 2013 einen Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit akzeptierte (pag. 21) und in den Veranlagungsverfügungen pro 2014 (pag. 199) einen Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert habe (Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, S. 16). Dazu bleibt anzumerken, was folgt: