jedoch um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (E. 3.3.4). Die Tätigkeit des Rekurrenten für die J.________ GmbH kann ebenfalls nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit aufgefasst werden (E. 3.3.5). Dementsprechend waren und sind auch keine Gewinnaussichten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erkennbar (E. 3.3.6). Ein allfälliges unternehmerisches Risiko trägt der Rekurrent bloss indirekt über seine Beteiligungen an der G.________ und der J.________ GmbH. Damit steht nach Würdigung der gesamten Umstände für die Steuerrekurskommission fest, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 21 StG und Art. 18 DBG gegeben ist.