- 12 - 3.4 Festzuhalten bleibt zusammenfassend, dass der Rekurrent im Jahr 2014 unmittelbar nach der behaupteten Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in sporadischem Umfang Tätigkeiten im Sinn des ursprünglichen Businessplans vom Dezember 2013 aufgenommen hatte (E. 3.3.1). Den Businessplan setzte er indes nicht nachhaltig und planmässig um (E. 3.3.8). Er legte insbesondere keinen Wert darauf, von Beginn an am Markt sichtbar aufzutreten, was wenig professionell wirkt (E. 3.3.7).