_ tätig wurde und folglich praktisch innert Jahresfrist umdisponierte. Ausserdem muss sich der Rekurrent vorhalten lassen, dass die Barauszahlung über CHF 945'708.45 eigenen Angaben zu Folge zur Sicherstellung seiner Lebenshaltungskosten während dem Aufbau seiner behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen wurde (Bst. F). Die namhafte Barauszahlung hätte dabei sicher erlaubt, die Lebenshaltungskosten für weitere Monate sicherzustellen, um die ursprünglich geplante selbstständige Erwerbstätigkeit weiter voranzutreiben (wozu die Barauszahlung auch nach Auffassung des Bundesgerichts hätte verwendet werden dürfen, vgl. BGer 2C.248/2015 vom 2.10.2015, E. 5.5).