3.3.8 Aus dem bisher Ausgeführten folgt, dass der Rekurrent seine behauptete selbstständige Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht planmässig und nachhaltig ausübte. Er wurde vielmehr hauptsächlich für die G.________ und damit für eine in den USA ansässige Gesellschaft unselbstständig erwerbstätig (E. 3.3.4). Daneben erfolgte der Aufbau der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Hundefutter über die J.________ GmbH (E. 3.3.5).