Das zeigt sich ebenso in der Tatsache, dass der Rekurrent für die Einzelfirma zunächst keine eigene Website unterhielt und somit nicht nach aussen sichtbar am Markt auftrat (vgl. Vernehmlassung vom 22.8.2018, S. 6). Erst mit Replik vom 2. Oktober 2018 (S. 7) wiesen die Rekurrenten darauf hin, dass die lange in Vorbereitung gewesene Website der Einzelfirma nun aufgeschaltet sei.