Der fehlende Versicherungsschutz und die weitgehende Absenz von für eine selbstständige Erwerbsätigkeit typischen Ausgabenpositionen weisen denn auch nach Auffassung der Steuerrekurskommission darauf hin, dass der Rekurrent die Aufnahme der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit wenig professionell angegangen ist. Das zeigt sich ebenso in der Tatsache, dass der Rekurrent für die Einzelfirma zunächst keine eigene Website unterhielt und somit nicht nach aussen sichtbar am Markt auftrat (vgl. Vernehmlassung vom 22.8.2018, S. 6).