Dass der Rekurrent auf Versicherungsschutz (Erwerbsausfall im Falle von Krankheit oder Unfall) verzichtet hat, steht damit nicht unmittelbar in Verbindung. Der fehlende Versicherungsschutz und die weitgehende Absenz von für eine selbstständige Erwerbsätigkeit typischen Ausgabenpositionen weisen denn auch nach Auffassung der Steuerrekurskommission darauf hin, dass der Rekurrent die Aufnahme der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit wenig professionell angegangen ist.