- 11 - einer Erwerbsausfallsversicherung im Falle von Krankheit oder Unfall) habe der Rekurrent aus Kostengründen verzichtet. Das zeige auch, dass der Rekurrent erhebliche Risiken im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingegangen sei. Allerdings bezieht sich der Teilaspekt des "eigenen Risikos" einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.1) auf das Risiko betreffend der geschäftlichen Bemühungen (Peter Locher, a.a.O., N. 11 zu Art. 18 DBG). Dass der Rekurrent auf Versicherungsschutz (Erwerbsausfall im Falle von Krankheit oder Unfall) verzichtet hat, steht damit nicht unmittelbar in Verbindung.