3.3.7 Die Steuerverwaltung hält weiter fest, dass auch bei den Ausgaben wesentliche Positionen fehlen, die bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zwangsläufig anfallen würden (insbesondere Raumkosten, Versicherungen, Aufwendungen für Büromaterial und Werbung, Fahrzeugkosten, vgl. Vernehmlassung vom 22.8.2018, S. 6). Die Rekurrenten bemerken dazu, dass gerade im Bereich von Beratungsdienstleistungen nicht abwegig sei, dass geringe Kosten anfallen. Die Büroräumlichkeiten der Einzelfirma würden sich im Wohnhaus der Rekurrenten befinden, wobei die Rekurrenten darauf verzichtet hätten, eine Miete für die Räumlichkeiten und das bereitgestellte Mobiliar zu belasten.