3.3.6 Werden die Einnahmen im Zusammenhang mit der behaupteten Beratungstätigkeit für die G.________ richtigerweise (vgl. E. 3.3.4) als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und auch der Umsatz im Zusammenhang mit dem Hundefutter ausgeblendet (vgl. E. 3.3.5), so ergibt sich für die Steuerperiode 2014 ein Gewinn von CHF 6'273.--, während für die Steuerperioden 2015 und 2016 gar keine Einnahmen mehr vorhanden sind (vgl. die Darstellung in der Vernehmlassung vom 22.8.2018 sowie pag. 105, pag. 98 und pag. 95).