Den Ausführungen der Steuerverwaltung ist beizupflichten. Aus den Kassabüchern 2014 und 2015 ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Einzelfirma in den Aufbau der Geschäftstätigkeit mit dem Hundefutter einbezogen gewesen wäre. Ausserdem ist die seitens der Rekurrenten behauptete Vertriebsvereinbarung (vgl. Bst. F) zwischen der Einzelfirma und der J.________ GmbH weder belegt, noch wären allfällige Vergütungen im Zusammenhang mit einer solchen Vertriebsvereinbarung aus den Kassabüchern der Einzelfirma ersichtlich (vgl. pag. 95, pag. 98 und pag.