Insofern vermittle der inzwischen angelaufene An- und Verkauf von Hundefutter den Eindruck, dass die teilweise Abwicklung der Geschäfte über die Einzelfirma (vgl. Beilagen 18 ff. zu Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, wonach ab 2016 neben dem An- und Verkauf des Produkts "________" auch H.________ von der Einzelfirma verkauft wird) lediglich vorgeschoben werde, um die behauptete selbstständige Erwerbstätigkeit zu rechtfertigen (Vernehmlassung vom 22.8.2018, S. 7 f.). Den Ausführungen der Steuerverwaltung ist beizupflichten.