3.3.3 Betreffend der Tätigkeit für die G.________ bleibt festzuhalten, dass schon die geführten Gespräche mit der M.________ (betreffend Expansion in die USA, vgl. E. 3.3.2) in einem engen Zusammenhang damit zu sehen sind. Die G.________ vertreibt moderne europäische Küchenund Büromöbelkomponenten in den USA (Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018, S. 8). Der Rekurrent kam deshalb zum Schluss, dass für die M.________ betreffend der Distribution in den USA Synergien mit der G.________ gegeben seien (Zusammenfassung im Email vom 27.6.2018, Beilage 13 zu Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018).