Diese vorgesehene, kombinierte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit kommt als selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich in Frage. Dass die geplanten Tätigkeiten wenig Kapitaleinsatz erforderten, bleibt dabei unerheblich (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 10 zu Art. 18 StG).