3.3.1 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist zunächst durch den kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital charakterisiert. Gemäss ursprünglichem Businessplan vom Dezember 2013 wollte der Rekurrent schweizerische KMU beraten und bei ihren Expansionsplänen in den angelsächsischen Raum unterstützen. Daneben war geplant, Dritten gegen Bezahlung einer Kommission einfachen Zugang zu Finanzprodukten der I.________ in London zu gewähren (Businessplan, S. 4 f., Beilage 4 zu Rekurs und Beschwerde vom 29.6.2018). Diese vorgesehene, kombinierte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit kommt als selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich in Frage.