-7- 3.2 Die Steuerverwaltung vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Sie merkt dazu zusammenfassend an, dass zahlreiche konkrete Umstände dagegen sprechen würden, dass der Rekurrent eine (nachhaltige) selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Bst. E). Die Rekurrenten halten dem im Wesentlichen entgegen, dass der Rekurrent sämtliche Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfülle, wobei das Beratungsmandat für die G.________ neben dem Projekt H.________ derzeit den Schwerpunkt seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit bilde (Bst. D).