Diesbezüglich ist sie nicht an den ursprünglichen Entscheid der Vorsorgeeinrichtung zur Barauszahlung gebunden (BGer 2C.156/2010 vom 7.6.2011, E. 3.3). Nicht gefordert werden darf hingegen, dass die Barauszahlung auch tatsächlich für Investitionen in die selbstständige Erwerbstätigkeit verwendet wird (BGer 2C.248/2015 vom 2.10.2015, E. 5.5). Folglich ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurrent einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht.