38 DBG (Sonderveranlagung zum "Vorsorgetarif"). Das trifft insbesondere auf Barauszahlungen (Kapitalleistungen aus Vorsorge) von Vorsorgeeinrichtungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu, soweit eine solche nicht aufgenommen wird (BGer 2C.204/2016 vom 9.12.2016, E. 3.5; BGer 2C.156/2010 vom 7.6.2011, E. 4.3). Die Steuerverwaltung kann in eigener Kompetenz überprüfen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist sie nicht an den ursprünglichen Entscheid der Vorsorgeeinrichtung zur Barauszahlung gebunden (BGer 2C.156/2010 vom 7.6.2011, E. 3.3).