2. Strittig ist, ob der Rekurrent eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt bzw. ob die Steuerverwaltung die Barauszahlung (Kapitalleistung aus Vorsorge zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) in der Steuerperiode 2014 zu Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert hat.