-5- "White-Label-Produkten" könne für Hersteller sinnvoll sein, die weder einen eigenen Vertrieb aufbauen noch sich von einem einzigen Dienstleister abhängig machen wollen. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 hat die Steuerrekurskommission einen Nachweis bzw. eine Kopie des Auszahlungsbegehrens an die N.________ betreffend die am 17. März 2014 erfolgte Barauszahlung eingefordert. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 haben die Rekurrenten den geforderten Auszahlungsantrag eingereicht. Der Auszahlungsantrag wurde am 7. März 2014 von den Rekurrenten unterzeichnet. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.