Wesentlich bei der Beurteilung, ob die Barauszahlung zu Recht bezogen worden sei, bleibe alleine, dass er zunächst selbstständig erwerbstätig war und weiterhin sei. Ob die selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb erfolge, sei nicht von Belang. Das Honorar, welches der Rekurrent für die Tätigkeit ausserhalb der USA von der G.________ erhalte, beruhe auf dem Beratungsmandat ("Business Consultant Agreement") und bilde insoweit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Rekurrent halte keine Mehrheitsbeteiligung an der G._