Diese Mittel hätten hauptsächlich der Finanzierung der Lebenshaltungskosten bzw. der Existenzsicherung während des Aufbaus der selbstständigen Erwerbstätigkeit gedient, was zulässig sei. Es könne dem Rekurrenten auch nicht angelastet werden, dass er 21 Monate nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in ein Teilzeitanstellungsverhältnis bei der G.________ getreten sei, zumal der gewünschte Erfolg im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich eingetreten sei. Wesentlich bei der Beurteilung, ob die Barauszahlung zu Recht bezogen worden sei, bleibe alleine, dass er zunächst selbstständig erwerbstätig war und weiterhin sei.