F. Am 2. Oktober 2018 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Die Rekurrenten halten an ihren bisherigen Anträgen fest und legen Wert auf die Tatsache, dass die Barauszahlung nicht für private Kapitalanlagen verwendet wurde. Diese Mittel hätten hauptsächlich der Finanzierung der Lebenshaltungskosten bzw. der Existenzsicherung während des Aufbaus der selbstständigen Erwerbstätigkeit gedient, was zulässig sei.