Deshalb sei die Besteuerung der Barauszahlung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens pro 2014 zulässig. Ferner verstehe sich von selbst, dass die Sonderveranlagungen pro 2013 (ursprünglich vorgenommene Besteuerung der Barauszahlung) im Revisionsverfahren aufzuheben seien, sobald das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen bzw. die Barauszahlung neu im Rahmen der ordentlichen Veranlagungen pro 2014 zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst werde.