Den Vorbringen der Rekurrenten in verfahrensrechtlicher Hinsicht hält die Steuerverwaltung entgegen, dass aus ihrer Sicht die steuerliche Realisation im Zuge der effektiven Barauszahlung vom 17. März 2014 erfolgt sei und die Barauszahlung folglich in der Steuerperiode 2014 besteuert werden müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass erst im Rahmen der ordentlichen Veranlagungen pro 2014 berechtigte Zweifel am Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgekommen seien. Deshalb sei die Besteuerung der Barauszahlung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens pro 2014 zulässig.