E. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, dass im vorliegenden Fall zahlreiche konkrete Umstände dagegen sprechen würden, dass der Rekurrent eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte. Auffällig sei insbesondere, dass in den Kassabüchern des Rekurrenten, in welchen sämtliche "geschäftliche" Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet würden, wesentliche Positionen fehlen würden (Investitionen [mit Ausnahme eines Computers], Raumkosten, Versicherungen, Aufwendungen für Büromaterial, Kommunikation, Werbung, Fahrzeugkosten [mit Ausnahme einer einzigen Benzinrechnung]). Betreffend das Projekt I.______