-2- vertrete die Steuerverwaltung auch nach erneuter Prüfung die Auffassung, dass der Rekurrent keine nachhaltige, selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Steuerverwaltung wies die Rekurrenten erneut auf die Möglichkeit hin, dass die Barauszahlung an eine Vorsorgeeinrichtung zurückübertragen werden könne. Sie stellte den Rekurrenten in Aussicht, dass die Einsprache abgewiesen werde, soweit die Barauszahlung nicht innert Frist zurückbezahlt werde.