C. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 nahm die Steuerverwaltung zur Einsprache Stellung. Sie führte aus, dass (wie bereits mit Schreiben vom 1.9.2017 in Aussicht gestellt) die Sonderveranlagungen pro 2013 vom 16. Juli 2014 nach Rechtskraft der ordentlichen Veranlagungen pro 2014 aufgehoben und die diesbezüglich bereits entrichteten Steuern bei den ordentlichen Veranlagungen entsprechend angerechnet würden. Betreffend der eigentlichen "Kernfrage"