B. Gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2014 erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 7. November 2017 Einsprache. Sie beantragten, dass von der Aufrechnung der Barauszahlung abzusehen sei. Sie machten geltend, dass die fragliche Barauszahlung bereits besteuert worden sei (Sonderveranlagungen pro 2013). Im Übrigen stellten sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, dass der Rekurrent effektiv einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er habe die E.________ als Einzelfirma gegründet und im Handelsregister eintragen lassen.