Nach erfolgten Abklärungen im Veranlagungsverfahren pro 2014 kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass der Rekurrent keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nachdem der Rekurrent (die nach Auffassung der Steuerverwaltung zu Unrecht erfolgte Barauszahlung) auf entsprechenden Hinweis der Steuerverwaltung (Schreiben vom 18.4.2017) nicht mehr in eine Vorsorgeeinrichtung zurückübertragen wollte, sei die Barauszahlung nun im ordentlichen Veranlagungsverfahren pro 2014 zusammen mit dem übrigen Einkommen zu erfassen.