Entgegen der eingereichten Steuererklärung 2014 der Rekurrenten rechnete die Steuerverwaltung dabei insbesondere Einkommen in der Höhe von CHF 953'172.-- auf. Sie begründete die Aufrechnung damit, dass die Kapitalleistung aus Vorsorge (Barauszahlung) zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht bezogen worden sei. Nach erfolgten Abklärungen im Veranlagungsverfahren pro 2014 kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass der Rekurrent keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.