6.5 Aus dem hiervor Ausgeführten ergibt sich daher, dass die mit dem Wochenaufenthalt in Zusammenhang stehenden (notwendigen) beruflichen Fahrkosten in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27.8.2018, S. 2) unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG fallen, obwohl dies (weiterhin) nicht ausdrücklich festgehalten wird. Neu ist bloss die Begrenzung der Fahrkosten. Eine einheitliche Auslegung der Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst.