Infolgedessen entspricht die heutige kantonale Regelung in Art. 12 Abs. 4 BKV – mit Ausnahme der Höhe des Maximalbetrags (CHF 6'700.-- [Kanton] anstatt CHF 3'000.-- [Bund]) – derjenigen in Art. 9 Abs. 4 VBK, der die Fahrkosten des Wochenaufenthalters ebenfalls der neuen Begrenzung unterstellt (vgl. hierzu auch Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 12.5.2015 "Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016", S. 1 Ziff. 2).