Finanzdirektion [FIN] – Einzelgeschäfte" [abgerufen am 25.2.2019]) zu entnehmen, dass mit Bezug auf die (gesetzliche) Begrenzung der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (auf Verordnungsstufe) zwei Anpassungen nötig seien. In Art. 7 BKV sei der Maximalbetrag aufzuführen und in Art. 12 BKV sei festzuhalten, wie sich die Begrenzung bei Personen mit Wochenaufenthalt auswirke. Die sinngemäss gleiche Anpassung sei (auf Bundesebene) in der VBK vorgenommen worden. Infolgedessen entspricht die heutige kantonale Regelung in Art.